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   BGH, 25.03.1998 - XII ZR 139/96   

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https://dejure.org/1998,2215
BGH, 25.03.1998 - XII ZR 139/96 (https://dejure.org/1998,2215)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1998 - XII ZR 139/96 (https://dejure.org/1998,2215)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1998 - XII ZR 139/96 (https://dejure.org/1998,2215)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Nachlaßgegenstand - Erwerb durch Erbfolge - Erbauseinandersetzung - Ausgleichszahlung an übrige Erben - Auseinandersetzung einer ehelichen Gütergemeinschaft - Erbfolge - Erworbenes Grundstück - Flurbereinigung

  • Judicialis

    BGB § 1477 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1477 Abs. 2 S. 2
    Berücksichtigung von im Zuge der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben zugefallenen Nachlaßgegenständen; Übernahme eines Grundstücks nach durchgeführter Flurbereinigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1009
  • MDR 1998, 657
  • DNotZ 1999, 140
  • FamRZ 1998, 817
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.06.1986 - IVb ZR 56/85

    Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - XII ZR 139/96
    Zwar stehe im Rahmen dieser Vorschrift der Erwerb "durch Erbfolge" dem Erwerb "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" gleich und der Bundesgerichtshof habe entschieden, ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht könne auch dann vorliegen, wenn der Erwerber an erbberechtigte Geschwister Ausgleichszahlungen zu leisten habe (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883 = BGHR BGB § 1477 Abs. 2 Erwerb 1).

    In der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Senatsentscheidung vom 18. Juni 1986 (aaO), nach der ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht im Sinne der §§ 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann vorliegen kann, wenn der Erwerber an erbberechtigte Geschwister Ausgleichszahlungen zu leisten hat, hat der Senat zur Begründung ausgeführt, Grund für die Gewährung des Übernahmerechts nach § 1477 Abs. 2 BGB sei die Tatsache, daß der Erwerb auf besonderen persönlichen Beziehungen des Ehegatten zum früheren Rechtsinhaber beruhe.

    Die Klägerin kann bezüglich der Grundstücke ein Übernahmerecht nur dann vorab geltend machen, wenn abzusehen ist, daß diese Grundstücke nicht verwertet werden müssen, um Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigen zu können (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO).

  • OLG Bamberg, 20.10.1982 - 2 WF 153/82

    Zwangsversteigerung eines Anwesens zum Zwecke der Auseinandersetzung der

    Auszug aus BGH, 25.03.1998 - XII ZR 139/96
    Zwar besteht nach allgemeiner Auffassung kein Übernahmerecht an den Surrogaten eines Gegenstandes, der selbst dem Übernahmerecht unterlegen hätte (OLG Bamberg, FamRZ 1983, 72 m.N.; Staudinger/Thiele aaO; Palandt/Diederichsen, BGB 57. Aufl. § 1477 Rdn. 2).
  • LG Ansbach, 29.06.1998 - 4 T 409/98

    Bestimmtheit des Ausübungsbereichs eines Wohnungsrechts

    BGH, Urteil vom 25.3.1998 - XII ZR 139/96 -, mitgeteilt von Dr. Manfred Werp, Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Parteien heirateten am 15.12.1961.
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